ALLGEMEINE GESCHÄFTS-und LIEFERBEDINGUNGEN
der Firma GEZO-Blitzschutzfachhandel-GmbH
2345 Brunn am Gebirge
Heinrich Bablik-Straße 17/ Halle 35
Stand Jänner 2024
1.) GELTUNGSBEREICH
Alle Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Sie werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Annahme der Auftragsbestätigung, anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Sie gehen anderen Regelungen, insbesondere entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers, vor.
Soweit eine Bestellung unter Bezugnahme auf Einkaufsbedingungen erteilt wurde, die den nachfolgenden Bedingungen ganz oder teilweise nicht entsprechen, wird solchen Einkaufsbedingungen in deren Gesamtheit hiermit ausdrücklich widersprochen. – Abweichungen von unseren allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2.) ANGEBOT UND AUFTRAG
Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
Alle von uns gelegten Kostenvoranschläge und Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend.
Enthält unsere Auftragsbestätigung Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständnis des Bestellers als erteilt, wenn er nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen ab Zugang der Auftragserteilung widerspricht. Alle etwaigen Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Wir behalten uns technische Änderungen der von uns geschuldeten Ware / Leistung vor, soweit solche Änderungen dem technischen Fortschritt dienen oder aufgrund sonstiger Umstände unvermeidbar und dem Besteller zumutbar sind.
An sämtlichen Unterlagen, welche unsere Firma betreffen, wie insbesondere Zeichnungen, behalten wir uns das Eigentum und alle Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3.) PREISE, UMSATZSTEUER UND VERPACKUNGSKOSTEN
Die im Preisverzeichnis angegebenen Listenpreise sind unverbindlich empfohlene Nettopreise ohne Umsatzsteuer für den gewerblichen Endabnehmer.
Unsere Angebotspreise sind freibleibend.
Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab
2345 Brunn am Gebirge, zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe
(derzeit 20 %). Die handelsübliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
Eine Rückgabemöglichkeit für die Verpackung besteht nicht.
4.) VERSAND
Mangels besonderer Vereinbarung bleibt uns die Art der Verpackung, der Versandweg und das Transportmittel überlassen.
Bei einem Nettoauftragswert ab € 750,– liefern wir frei Haus, das heißt, wir tragen die Kosten für Verpackung und Versand. Dies bezieht sich auf einen Lieferort in W/NÖ/BGLD. Unter einem Nettoauftragswert von € 750,– wird eine Transportkostenpauschale von € 50,– berechnet. Express und Sondertransporte (Kranwagen, etc.) werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, werden diejenigen Preise berechnet, die am Tag der Zustellung Gültigkeit haben. Aufgrund der hohen Transportkosten sehen wir uns gezwungen Lieferungen von Betonsteinen, sowie Sockeln als Sondertransport zu deklarieren.
5.) GEFAHRÜBERGANG, VERSICHERUNG AUF WUNSCH
Die Gefahr des Untergangs und einer Verschlechterung der Lieferung geht mit der Absendung auf den Besteller über.
Über besonderen Wunsch des Bestellers kann die Lieferung von uns versichert werden.
Die dabei anfallenden Kosten hat der Besteller zu tragen.
6.) BEZAHLUNG
Materialabholungen unter einem Nettowert von
€ 50,– sind bar zu bezahlen!
Unsere Rechnungen sind – wenn nicht anders vereinbart – binnen 8 Tagen nach Zugang unserer Rechnung zu bezahlen.
Zahlt der Besteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und Zugang unserer Rechnung, kommt er in Verzug.
Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu bezahlen, ohne dass es einer besonderen Mahnung oder Fälligstellung bedarf. Mit der 2. Mahnung fallen zudem noch € 10,– Mahnspesen an.
Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Wir behalten uns vor, falls die Kreditfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen, die Zahlungsbedingungen nachträglich zu ändern. Sollte nach Vertragsabschluss erkennbar werden, dass unsere Ansprüche, insbesondere auf Zahlung, durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet werden, behalten wir uns vor, von den Aufträgen zurückzutreten.
Gegen unsere fälligen Zahlungsansprüche kann der Besteller nicht mit Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen dem Besteller eine rechtskräftig festgestellte Forderung gegen uns zusteht oder die vom Besteller behauptete Gegenforderung von uns nicht bestritten wird.
Wenn bei Aufträgen, der Nettobetrag (Rechnungsbetrag ohne Verpackung, Versand und Umsatzsteuer) unter € 50,– liegt, wird ein Kleinauftrags-/Mindermengenzuschlag von € 25,– netto berechnet.
Bei Aufträgen, auch Barverkäufen, wird für etwaiges Ablängen der Ware, sofern möglich, eine Schnittzulage von € 30,– netto veranlagt.
7.) EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bzw. aus einer Werkleistung unter Verwendung unserer Ware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne oder nach Verarbeitung, verkauft oder im Rahmen eines Werkvertrages geliefert wird, gilt die Abtretung der daraus entstandenen Forderung des Vorbehaltskäufers nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der noch in unserem Eigentum stehenden Gegenstände ist dem Besteller untersagt.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt.
Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, den Abnehmer und den vereinbarten Preis an uns mitzuteilen und seinem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. (Valutagutschrift auf Bankkonto)
Über exekutive Maßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten und alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen auszufolgen.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen zur Freigabe verpflichtet.
8.) LIEFERFRISTEN
Maßgeblich ist die schriftliche Vereinbarung für Lieferfristen sowie Liefertermine.
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an dem diese Vereinbarung rechtswirksam zustande gekommen ist.
Lieferfristen sowie Liefertermine werden angemessen verlängert, wenn sie aufgrund von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht eingehalten werden können.
Dies ist insbesondere eine verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten, die verzögerte Anlieferung von Hilfsmaterialien, Streik, Aussperrung, Krieg oder ähnliches.
Eine dauernde Behinderung berechtigt uns zum Vertragsrücktritt unter Ausschluss einer Schadenersatzpflicht.
9.) GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG
Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder einen mangelfreien Vertragsgegenstand nachliefern. – Für Schäden, die durch unsachgemäße Bearbeitung oder Montage oder durch Verschulden Dritter entstehen, wird nicht gehaftet.
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungsarbeiten bzw. Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Gewährleistung befreit.
Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen, so ist der Besteller berechtigt, den Vertragspreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten, oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Schadenersatz zu verlangen.
Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.
10.) RÜCKNAHMEN
Gelieferte Waren können – ohne rechtlichen Anspruch hierauf – nur in Ausnahmefällen und nur nach unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung und Vorlage eines Lieferscheines zurückgenommen werden.
Die Ware muss noch originalverpackt sein. Bei Lieferungen, die länger als zwei Monate zurückliegen, scheidet eine Rückgabemöglichkeit ebenso aus, wie bei Lieferungen, deren Waren-Nettowert unter € 75,– liegt. Sonderausführungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
Zur Deckung der Kosten, die uns durch Rücknahmen entstehen, wird eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Waren-Nettowertes erhoben, mindestens jedoch
€ 25,– netto.
Sind Waren, die wir zurücknehmen, zum Zeitpunkt der Rückgabe nicht mehr zum Listenpreis weiter veräußerbar, wird neben der Bearbeitungsgebühr ein angemessener Altwarenabschlag in Rechnung gestellt.
Die Versandkosten für die Rücklieferung werden von uns nicht übernommen.
Zurückgenommene Waren werden ausschließlich auf neue Rechnung gutgeschrieben.
Die Verrechnung von Gutschriften mit zum Rücknahmezeitpunkt offenen Rechnungen ist grundsätzlich unzulässig.
Die unter Punkt 9.) angeführte Gewährleistung bleibt hiervon unberührt.
11.) PRODUKTINFORMATION, KEINE BERATUNGSPFLICHT
Unsere Lieferungen sind ausschließlich für den Fachhandel oder den qualifizierten Fachanwender bestimmt.
Unsere Anwenderinformationen sind auf die jeweilige schriftliche Produktinformation (Einbauanleitung; Katalog; Datenblätter) beschränkt. Darüber hinaus besteht keine Beratungspflicht. Die Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers.
12.) DATENSCHUTZ
Die Geschäftsverbindung mit dem Besteller und alle personenbezogenen Daten des Bestellers unterliegen dem Datenschutzgesetz (DSG) 2000. (BGBl I 165/1999)
13.) ÖSTERREICHISCHES RECHT; GERICHTSSTAND
Auf das Vertragsverhältnis kommt österreichisches Recht zur Anwendung.
Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen oder des Vorliegens einer Regelungslücke ist eine der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung möglichst nahekommende Ersatzregelung mit ergänzender Auslegung zu ermitteln.
Der Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und für alle Verbindlichkeiten, auch solche aus Wechsel- und Scheckzahlungen, ist 2345 Brunn am Gebirge.
Gerichtsstand ist das für 2345 Brunn am Gebirge zuständige Bezirksgericht Mödling.
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